Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.
Wann handeln Beschäftigte böswillig?
Ein Urteil des BAG (5 AZR 177/23) liefert wichtige Klarstellungen zu der Frage, wann Beschäftigte, die Annahmeverzugslohn geltend machen, anderweitige Verdienstmöglichkeiten böswillig außer Acht lassen.
Die Kernbotschaften des BAG
Nach einem gewonnen Kündigungsschutzprozess verlangen die Beschäftigten vom Arbeitgeber die Zahlung der rückständigen Vergütung für die Vergangenheit (sog. Annahmeverzugslohn). Arbeitgeber wenden in der Regel ein, der Arbeitnehmer habe andere zumutbare Verdienstmöglichkeiten außer Acht gelassen und insoweit böswillig gehandelt, mit der Folge, dass keine Vergütungsansprüche mehr bestehen. Wann dies der Fall sein kann, hat das BAG nun nochmals festgelegt:
- Das BAG stellt zunächst klar, dass die Beurteilung, ob anderweitiger Zwischenverdienst böswillig unterlassen wurde, eine detaillierte und umfassende Prüfung aller relevanten Umstände erfordere.
- Der Arbeitnehmer sei nicht generell und ohne weiteres verpflichtet, sich unermüdlich im Umfang einer Vollzeitstelle um eine zumutbare Arbeit zu kümmern.
- Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedoch geeignete Stellenangebote übermittelt, sei der Arbeitnehmer grundsätzlich in der Pflicht, sich auf diese Stellen zu bewerben, sofern es sich um zumutbare Jobangebote handelt.
- Legt der Arbeitnehmer dar, dass er sich nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet hat und deren Vermittlungsangeboten sachgerecht nachgegangen ist, sei regelmäßig nicht von vorsätzlicher Untätigkeit auszugehen.
- Ein Arbeitnehmer, der ankündigt, dass er noch vor dem ersten Bewerbungsgespräch ungefragt auf ein laufendes Kündigungsschutzverfahren mit seinem alten Arbeitgeber hinweisen werde, handele böswillig, weil er dadurch die Vermittlungsbemühungen aktiv verhindere.
Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie bei der Durchsetzung von Ansprüchen auf Annahmeverzugslohn besonders sorgfältig sein müssen. Eine bloße Behauptung von böswilligem Verhalten reicht nicht aus; vielmehr müssen konkrete Beweise vorgelegt werden, die zeigen, dass der Arbeitnehmer tatsächliche Chancen auf eine zumutbare Beschäftigung hatte und diese vorsätzlich vereitelt wurden.
Handlungsempfehlungen
Arbeitgeber sollten im Rahmen eines langwierigen Kündigungsschutzprozesses daher folgende Punkte beachten:
- Sofern zumutbare Beschäftigungsangebote auf dem Markt sind, sollte diese an den Arbeitnehmer weitergeleitet werden.
- Des Weiteren sollte der Arbeitgeber über die öffentlich zugänglichen Angebote der Agentur für Arbeit recherchieren, ob Vermittlungsmöglichkeiten bestehen.
- Die vorstehend genannten Aktivitäten sollte das Unternehmen sauber dokumentieren, um im Streitfall nachweisen zu können, dass es anderweitige, zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer gegeben hätte, auf die er sich nicht beworben hat.
Dieses Urteil zeigt, wie wichtig es für Unternehmen ist, im Kündigungsrechtsstreit aktiv zu bleiben und einen Schritt weiter zu denken, um etwaige spätere Vergütungsforderungen abwehren zu können.
Wir bei GreenGate Partners bleiben bei dem Thema am Ball.