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“Ich hab‘ noch ein Foto von Dir”
Entschädigung bei Verwendung von Mitarbeiterfotos nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, sollte tatsächlich auch Ende sein. Anderenfalls kann es teuer werden. Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 27.07.2023 (3 Sa 33/22) einem ehemaligen Arbeitnehmer eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro zugesprochen, weil der Arbeitgeber Video- und Fotoaufnahmen von ihm über neun Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses weiterhin nutzte.
Während des Arbeitsverhältnisses erstellte der Arbeitgeber mit Einverständnis des Klägers von ihm zahlreiche Fotos „bei der Arbeit“ sowie ein ca. vierminütiges Werbevideo, das zu Werbezwecken im Internet verwendet wurde. Nach dem Ausscheiden des Klägers und dessen Wechsel zu einem Konkurrenzbetrieb löschte die Beklagte die Foto- und Videoaufnahmen des Klägers nicht sofort, sondern verwendete sie im Geschäftsverkehr weiter. Auch mehrmalige Aufforderungen zur Löschung durch den Kläger blieben erfolglos.
Das LAG Baden-Württemberg sah darin einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber die Aufnahmen für eigene kommerzielle Interessen eingesetzt hatte. Den ebenfalls in Betracht kommenden Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 3 DS-GVO spricht das Gericht zwar an, stützt seine Entscheidung aber nicht darauf. Dennoch dürfte in dem Verhalten des beklagten Unternehmens auch ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht liegen, der bei entsprechender Anzeige von der Datenschutzaufsicht mit einem Bußgeld hätte belegt werden können.
Ob diese Entscheidung nun Schule macht oder nur für ausscheidende Mitarbeitende gelten kann, die auf Unternehmensaufnahmen besonders herausgehoben werden, bleibt abzuwarten. Frühere Entscheidungen hatten die Nutzung von Abbildungen über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus noch akzeptiert, sofern sie nur „Illustrationszwecken dient und (ehemalige) Mitarbeiter nicht besonders herausgestellt werden“ (z.B. LAG Rheinland-Pfalz, Urt.v. 30.11.2012 – 6 Sa 271/12).
Das Urteil das LAG Baden-Württemberg zeigt jedenfalls, dass Unternehmen am besten vorsorgen und möglichst klare Vereinbarungen mit den Beschäftigten über die Nutzung von Aufnahmen auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus treffen sollten, ggfs. gegen Zahlung eines „Foto-Honorars“. Wer sich auf bloße Einwilligungen verlässt, sollte bei Ausscheiden der abgebildeten Mitarbeitenden die für Werbezwecke eingesetzten Aufnahmen sorgfältig auf ihre weitere Verwendbarkeit prüfen.