Fußball-Europameisterschaft 2024: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen

Nur noch ein paar Tage: Die Fußball-Europameisterschaft 2024 der Männer startet am 14. Juni 2024. Die Vorfreude der Fans ist riesengroß. Doch viele Spiele beginnen bereits am Nachmittag um 15 Uhr und somit zu „normalen“ Arbeitszeiten. Daher sind am Arbeitsplatz ein paar Grundregeln zu berücksichtigen, damit die EM tatsächlich zum nächsten „Sommermärchen“ werden kann.

Auch der größte Fußball-Fan hat bei der Arbeit folgende 5 „goldenen“ Regeln zu befolgen:

Radio, Internet, Liveticker, Fernsehen: Wenn die private Nutzung des Firmeninternets grundsätzlich verboten ist, gilt dieses Verbot auch während der EM. Bereits wenige Sekunden eines parallel zur Arbeitstätigkeit verfolgten Fußballspiels können eine Abmahnung rechtfertigen (ArbG Köln, 28. August 2017 – 20 Ca 7940/16). Solange die Arbeit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere andere Mitarbeitende und Kunden nicht gestört werden, darf aber Radio gehört werden (BAG, 14. Januar 1986 – 1 ABR 75/83). Das Abfragen der Spielstände per Liveticker ist zulässig, das Verfolgen ganzer Spiele nicht. Verstöße können zu Kündigungen führen (BAG, 7. Juli 2005 – 2 AZR 581/04). Einen Fernseher unerlaubt aufzustellen, ist ein Verstoß, der eine Kündigung nach sich ziehen kann.

Früher Feierabend/Urlaub: Arbeitnehmer haben ohne Zustimmung des Arbeitgebers keinen Anspruch auf unbezahlte Freistellung für Fußballspiele. Urlaub für die EM-Spiele kann genommen werden, wenn betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Überstundenabbau sollte rechtzeitig mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden.

Alkohol und Cannabis während der Spiele am Arbeitsplatz: Ob vor einem Spiel bereits bei der Arbeit „vorgeglüht“ werden darf, hängt von den jeweiligen betrieblichen Regelungen ab. Während der EM bestehen keine Sonderregelungen. Regelmäßig ist der Konsum von Alkohol und Cannabis am Arbeitsplatz nicht erlaubt. Es gilt daher: Ausnahmen müssen mit dem Arbeitgeber besprochen werden und bedürfen seiner Zustimmung.

Am nächsten Tag später zur Arbeit erscheinen: Auch wenn ein Spiel am Vorabend richtig gut lief und es deshalb etwas länger wurde, gilt: Jeder Fan hat sich am nächsten Tag an die für ihn geltenden Arbeitszeiten zu halten. Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf späteres Erscheinen und müssen dies vorher vom Arbeitgeber genehmigen lassen.

Trikot am Arbeitsplatz: Gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung darf nicht durch Fanartikel ersetzt werden. Eine Verweigerung kann zur Kündigung führen (Sächsisches LAG, 10. Januar 2017 – 5 Sa 85/16). Bestimmte Bekleidungsvorschriften, wie weiße Kleidung für Pflegepersonal oder Anzug und Krawatte in kundenorientierten Berufen, gelten auch während der EM unverändert. Ob die Arbeitskleidung daher durch ein Trikot ersetzt werden darf, hängt wiederum von den betrieblichen Regeln ab und ist mit dem Arbeitgeber abzustimmen.

Unternehmen sollten am besten jetzt noch Regelungen zur „EM am Arbeitsplatz“ schaffen und kommunizieren, schon damit Arbeitnehmer über die geltenden Vorschriften Bescheid wissen. So können Missverständnisse und arbeitsrechtliche Konflikte vermieden werden. Arbeitgeber können dabei die EM auch als Chance erkennen, für ein gutes Betriebsklima zu sorgen. Das fußballbegeisterte Arbeitsrechtsteam bei GreenGate Partners hilft Ihnen jederzeit gerne bei der Gestaltung klarer Regeln.