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Arbeitgeberbewertungsportal zur Mitteilung des Klarnamens des Bewerters verpflichtet
Die Entscheidung des OLG Hamburg vom 08.02.2024 (7 W 11/24) hat für Aufsehen gesorgt. Das Gericht hat in einem Einzelfall entschieden, dass die Betreiber der Plattform kununu den Klarnamen eines Bewerters dem kritisierten Arbeitgeber mitteilen muss. Nenne kununu den Namen nicht, müsse die Bewertung gelöscht werden.
Ein Arbeitgeber hatte bei kununu die Löschung zweier negativer Bewertungen geltend gemacht, da er ihre Authentizität anzweifelte. Die öffentlich einsehbaren Bewertungen enthielten Ausdrücke wie „Vorsicht bei der Firmenwahl“ oder „Setzen Sechs“. Kununu wollte jedoch nur anonymisierte Tätigkeitsnachweise der Verfasser vorlegen. Dies reiche nach Ansicht des OLG Hamburg nicht aus. Es entschied, dass bewertete Unternehmen das Recht hätten, den Klarnamen des Verfassers von kununu zu verlangen, wenn negative Bewertungen geschäftsschädigend sein können. Das Gericht hob dabei das Interesse des Arbeitgebers, zu klären, ob ein geschäftlicher Kontakt mit dem Verfasser bestand, über das Interesse des Verfassers, anonym zu bleiben.
Arbeitgeber haben unter Berufung auf den OLG-Beschluss daher gute Chancen, missliebige Bewertungen auf Dauer entfernen zu lassen. Erklärt sich der Verfasser der Bewertung nicht zu einer Offenlegung seiner Identität bereit, ist das Bewertungsportal nach Ansicht der Hamburger Richter generell zu einer Löschung verpflichtet. Damit könnten anonyme Bewertungen regelmäßig angefochten und verhindert werden.
Ob sich diese Ansicht tatsächlich durchsetzen wird, bleibt jedoch abzuwarten. Es handelt sich bislang nur um eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren, gegen die kununu laut eigener Aussage notfalls „bis zur obersten Instanz“ vorgehen wird.