Hurra, der erste Gesetzesentwurf zur Arbeitszeiterfassung ist da

Der große Jubel bleibt (wohl) aus…

Da ist das Ding – und wird schon viel diskutiert: Das BMAS hat als Reaktion auf den aufsehenerregenden Beschluss des BAG vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) einen ersten Referentenentwurf zur Arbeitszeiterfassung vorgelegt. Demnach soll § 16 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) neu geregelt werden.

Die wesentlichen Neuregelungen sollen sein:

  • Arbeitgeber sollen allgemein gesetzlich verpflichtet sein, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erfassen.
  • Die Erfassung muss elektronisch und bereits am jeweiligen Arbeitstag erfolgen.
  • Aufzeichnungen in Papierform, z.B. mit Stundenzetteln, sollen nur in einer Übergangszeit, bei Unternehmen mit nicht mehr als 10 Beschäftigten, aufgrund von Tarifvertrag oder in einer durch Tarifvertrag zugelassenen Betriebsvereinbarung möglich sein.
  • Die Arbeitszeiterfassung kann an die Beschäftigten oder an Dritte (z.B. Vorgesetzte) delegiert werden.
  • Vertrauensarbeitszeit soll möglich bleiben. Dafür muss die Aufzeichnungspflicht auf den Mitarbeitenden übertragen und auf die Kontrolle der Arbeitszeit verzichtet werden. Auch bei Vertrauensarbeitszeit bleibt der Arbeitgeber indes verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden.
  • Ausnahmen für z.B. leitende Angestellte, Führungskräfte oder bestimmte Berufsgruppen sind generell nicht vorgesehen.
  • Nur Tarifparteien können die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für Arbeitnehmer, bei denen die gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann, ausschließen.
  • Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu EUR 30.000 geahndet werden.

Konkreter Handlungsbedarf besteht für Unternehmen noch nicht. Der Entwurf bleibt zunächst ein Entwurf und es werden voraussichtlich ein paar Monate ins Land ziehen, bis die finale Version steht. Sollte das Grundgerüst aber bestehen bleiben, werden nahezu alle nicht-tarifgebundenen Arbeitgeber zur elektronischen Arbeitszeiterfassung verpflichtet sein. Der Referentenentwurf geht insoweit auch erheblich an der betrieblichen Praxis vorbei: Tarifverträge sind in der Arbeitswelt zunehmend die Ausnahme. Insoweit bleibt vor allem zu hoffen, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch Erleichterungen für Unternehmen ohne Tarifvertrag, etwa für Start-ups, oder für bestimmte Personengruppen aufgenommen werden.