Gut Ding will Weile haben

Das Hinweisgeberschutzgesetz hat die letzten parlamentarischen Hürden genommen!

Zur Erinnerung: Das Hinweisgeberschutzgesetz soll Personen schützen, die interne Misstände, insbesondere Gesetzesverstöße, in Unternehmen aufdecken/aufklären (sog. Whistleblower). Deutschland hätte das Gesetz aufgrund einer EU-Richtlinie eigentlich bis Ende 2021 umsetzen müssen. Nach langen parlamentarischen Beratungen haben sowohl Bundestag als auch Bundesrat jetzt endlich grünes Licht gegeben.

Gut Ding will Weile haben – Das Hinweisgeberschutzgesetz hat die letzten parlamentarischen Hürden genommen!

Zur Erinnerung: Das Hinweisgeberschutzgesetz soll Personen schützen, die interne Missstände, insbesondere Gesetzesverstöße, in Unternehmen aufdecken/aufklären (sog. Whistleblower). Deutschland hätte das Gesetz aufgrund einer EU-Richtlinie eigentlich bis Ende 2021 umsetzen müssen. Nach langen parlamentarischen Beratungen haben sowohl Bundestag als auch Bundesrat jetzt endlich grünes Licht gegeben.

Im Vergleich zum bisherigen Gesetzesvorschlag enthält der nun geschlossene Kompromiss insbesondere noch die folgenden Änderungen:

  • Die bislang vorgesehene Pflicht, auch die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen, entfällt. Dies gilt sowohl für interne wie auch für externe Meldestellen. Gleichwohl sollen die Meldestellen auch anonymen Hinweisen auf Gesetzesverstöße nachgehen.
  • Der bislang vorgesehene Bußgeldrahmen wurde reduziert. Wird eine Meldung behindert oder werden Meldende mit Repressalien bestraft, beträgt das Bußgeld nicht mehr 100.000 Euro, sondern maximal 50.000 Euro.
  • Sofern intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann, soll die meldende Person grundsätzlich die interne Meldestelle bevorzugen.
  • Im ursprünglichen Gesetzentwurf war noch vorgesehen, dass hinweisgebende Personen für Repressalien, die sie aufgrund der Meldung erleiden, eine Art Entschädigung verlangen können. Diese Regelung wurde ersatzlos gestrichen.

Konkreter Handlungsbedarf besteht nunmehr für Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden. Das Gesetz soll Mitte Juni 2023 in Kraft treten. Anschließend müssen Unternehmen in dieser Größenordnung das Gesetz innerhalb eines Monats umsetzen, also insbesondere eine entsprechende Meldestelle einrichten. Geschieht dies nicht, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 20.000 Euro verhängt werden. Allerdings sollen Bußgelder laut des Gesetzestextes erst sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes verhängt werden können, d.h. innerhalb dieser Toleranzzeit dürfte noch nicht mit Bußgeldern zu rechnen sein.

Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten müssen die interne Meldestelle bis spätestens zum 17. Dezember 2023 einrichten. Da zu diesem Zeitpunkt die vorstehend genannte Toleranzzeit abgelaufen ist, können in diesem Fall von Tag eins an Bußgelder verhängt werden.