Der Urlaub sammelt sich

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.07.2023 (Az. 9 AZR 43/22) klargestellt, dass das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) auch für Geschäftsführer einer GmbH gelten kann. Dies jedenfalls dann, wenn Fremdgeschäftsführer so in die Abläufe des Arbeitgebers eingebunden sind, dass sie wie Arbeitnehmer tätig werden.

Das BAG hatte über die Klage einer Geschäftsführerin auf Urlaubsabgeltung zu entscheiden. Die Klägerin hatte eine tägliche Arbeitszeit von 7 Uhr bis 18 Uhr. Sie war am Vormittag verpflichtet, Kaltakquise durchzuführen und wurde u.a. im Außendienst, zu Kundenbesuchen und mit Kontroll- und Überwachungsaufgaben eingesetzt.  Ihre Klage hatte letztlich Erfolg, weil sie nach Ansicht der Arbeitsgerichte wie eine Arbeitnehmerin im europarechtlichen Sinne beschäftigt worden ist und deshalb eine Abgeltung nicht genommenen Urlaubs nach § 7 Abs. 4 BUrlG beanspruchen könne.

Auch wenn die Entscheidung nicht verallgemeinert werden kann, da auch Fremdgeschäftsführer in der Regel über weitreichendere unternehmerische Freiheiten als die Klägerin verfügen: Vorsicht ist dennoch geboten. Wenn das BUrlG im jeweiligen Fall auf den Fremdgeschäftsführer Anwendung findet, kann dies weitreichende Konsequenzen haben. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 20.12.2022, 9 AZR 266/20) regelmäßig über ihre Urlaubsansprüche und einen drohenden Verfall unterrichtet werden müssen. Unterlässt der Arbeitgeber diese ordnungsgemäße Aufklärung, so bleibt der Urlaubsanspruch bestehen und könnte von einem viel arbeitenden Fremdgeschäftsführer noch Jahre später eingefordert werden.

Umso wichtiger sind klare Urlaubsreglungen mit dem Geschäftsführer und ggfs. auch eine zumindest vorsorgliche Information des Geschäftsführers über Resturlaub und seinen möglichen Verfall durch die Gesellschafterversammlung. Wir bei GreenGate Partners unterstützen Sie hierzu immer gerne.