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"Bürokratieentlastung light“- Keine spürbare Entlastung beim Nachweisgesetz in Sicht!
Warum der Gesetzgeber die eigenen Ansprüche beim Bürokratieabbau im Arbeitsrecht verfehlt.
Unter großer medialer Begleitung hat das Bundeskabinett jüngst Eckpunkte für ein viertes Bürokratieentlastungsgesetzes beschlossen. Nach Angaben des federführenden Justizministeriums liege die Intention des Gesetzes insbesondere im Abbau unnötiger bürokratischer Regelungen zur Entlastung der Wirtschaft. Zumindest im Hinblick auf die geplanten Formerleichterungen im Nachweisgesetz müssen jedoch starke Zweifel angemeldet werden, ob dadurch tatsächlich eine spürbare administrative Entlastung der Unternehmen erreicht werden kann.
Zunächst ein Blick zurück: Die im vergangenen Jahr in Kraft getretenen Änderungen im Nachweisgesetz haben für viel Unmut auf Arbeitgeberseite geführt. Seither müssen die wesentlichen Arbeitsbedingungen in einem vom Arbeitgeber im Original unterschriebenen Dokument niedergelegt und dieses Dokument vor Beginn des Arbeitsverhältnisses an die Beschäftigten übergeben werden. Gleiches gilt für Änderungsverträge. Die Überreichung einer Kopie oder eines Scans ist nicht ausreichend. Die elektronische Form ist dabei bislang ebenfalls ausgeschlossen.
Gemäß den nunmehr vorgelegten Reformvorschlägen soll es ausreichen, wenn Arbeitsverträge sowie Änderungsverträge in elektronischer Form abgeschlossen werden. Dies klingt zunächst nach einer wesentlichen Erleichterung für Unternehmen. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass es für die Einhaltung der gesetzlichen „elektronischen Form“ nicht ausreicht, die wesentlichen Arbeitsbedingungen in einer einfachen elektronischen Textdatei niederzulegen, also beispielsweise durch Speichern eines eingescannten Vertragsdokuments oder Zusammenfassung in einer E-Mail. Dabei würde es sich lediglich um die gesetzliche „Textform“ handeln. Erforderlich ist vielmehr, dass für jedes Dokument eine qualifizierte elektronische Signatur eingesetzt wird. Nur wenn das Unternehmen diese technischen Anforderungen erfüllt, können Arbeits- und Änderungsverträge somit zukünftig auch in digitaler Form abgeschlossen werden. Gleiches soll für Arbeitszeugnisse gelten.
Im Bereich der Elternzeit soll es indes zu tatsächlichen Erleichterungen für Beschäftigte wie auch für Unternehmen kommen. Zukünftig soll sowohl der Antrag auf Elternzeit, der Antrag auf eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit durch die Beschäftigten wie auch eine etwaige Ablehnung einer Teilzeittätigkeit durch das Unternehmen in Textform möglich sein.
Eine spürbare bürokratische Entlastung stellen die geplanten Änderungen in Bezug auf das Nachweisgesetz im Ergebnis nicht dar. Der Gesetzgeber sollte vielmehr auch für den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen die Einhaltung der Textform ausreichen lassen, wie dies in anderen Ländern der EU der Fall ist. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen in Deutschland ein höheres Formerfordernis erforderlich sein soll. Wird das Gesetz wie nunmehr angekündigt umgesetzt, handelt sich aus arbeitsrechtlicher Sicht jedenfalls nicht um den proklamierten großen Wurf, sondern allenfalls um eine „Bürokratieentlastung light“.