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Betriebsrat soll bei Einführung von ChatGPT nicht mitbestimmen dürfen
Das Arbeitsgericht Hamburg hat sich in einem aktuellen Urteil vom 16.01.2024 (Az. 24 BVGa 1/24) erstmals mit der Frage befasst, ob ein Betriebsrat bei der Einführung von ChatGPT zu beteiligen ist. Dies verneinten die Hamburger Richter, da der ChatGPT-Einsatz im konkreten Fall ein „mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten“ gewesen sei.
Der Fall ereignete sich bei einem bekannten Hersteller für Medizintechnik. Das Unternehmen entschied sich dafür, seinen Mitarbeitenden die Nutzung von KI als Arbeitsmittel zu ermöglichen. Die Mitarbeitenden erhielten dafür zwar keinen Firmenzugang zu ChatGPT, konnten sich aber selbständig registrieren und die Software im Browser nutzen. Um die Nutzung zu regeln, wurde zudem eine Richtlinie zum Umgang mit KI sowie ein Handbuch zum Thema im Intranet veröffentlicht. Der Betriebsrat des Unternehmens fühlte sich übergangen und berief sich vor dem Arbeitsgericht auf seine Beteiligungsrechte nach dem BetrVG.
Damit hatte der Betriebsrat jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Hamburg sah insbesondere das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, als nicht gegeben an. Dies deshalb, weil ChatGPT nicht auf den Arbeitsrechnern installiert, sondern im Browser aufgerufen worden ist. Zur Browser-Nutzung gebe es aber bereits eine abschließende Konzernbetriebsvereinbarung. Dadurch dass die Beschäftigten ihre privaten OpenAI-Accounts nutzen sollen, entstehe auch keine Überwachungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber.
Die Entscheidung betrifft letztlich einen Einzelfall. Es bleibt deshalb spannend, ob sie durch andere Gerichte bestätigt wird. Ein anderes Ergebnis könnte sich ergeben, wenn die KI-Accounts tatsächlich vom Arbeitgeber auf den Rechnern der Arbeitnehmer installiert werden oder wenn ein gekaufter Account des Unternehmens für den KI-Login zu verwenden ist. In diesem Fall hätte der Arbeitgeber weitergehende Zugriffsrechte. Eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle wäre nicht auszuschließen, was ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auslösen könnte.