Unwirksame Catch-All-Klausel - Tipps zur Gestaltung von Geheimhaltungsklauseln

Welche Auswirkung sehr allgemein gehaltene Geheimhaltungsklauseln („Catch-All-Klauseln“) auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen haben kann, zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.10.2024 (Az. 8 AZR 172/23). In diesem Beitrag legen wir Ihnen dar, worauf es bei der Gestaltung von Geheimhaltungsklauseln ankommt.

1. Catch-All Klausel unter Umständen keine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme

Informationen sind nur dann als Geschäftsgeheimisse nach § 2 Nr. 1 GeschGehG geschützt, wenn hierfür angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen wurden. Als angemessene Geheimhaltungsmaßnahme kann insbesondere die Aufnahme von Geheimhaltungsklauseln in Verträgen gelten.

Welche Auswirkung jedoch sehr allgemein gehaltene Geheimhaltungsklauseln auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen haben können, zeigt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.10.2024, Az. 8 AZR 172/23. Danach sind im Arbeitsvertrag enthaltene formularmäßige Geheimhaltungsvereinbarungen nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, sofern sie den Arbeitnehmer bezüglich sämtlicher interner Vorgänge beim Arbeitgeber über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zeitlich unbeschränkt zum Stillschweigen verpflichten (sog. „Catch-All-Klausel“). Der Arbeitnehmer werde durch eine derart weite Verschwiegenheitsverpflichtung insbesondere in seiner beruflichen Entwicklung unangemessen benachteiligt, da ihm faktisch untersagt werde, sein Wissen bei einem neuen Arbeitgeber in einer adäquaten Position nutzen zu dürfen. Catch-All-Klauseln werden oft bei der Gestaltung von Verträgen eingesetzt, um gerade auch bei langfristigen Verträgen solche Fälle zu erfassen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannt sind.

Dieses Urteil hat über das Arbeitsrecht hinaus insoweit Bedeutung, als dass Geheimhaltungsklauseln auch im B2B-Bereich AGB-rechtlich unwirksam sein können und die durch diese unwirksame Klausel geschützten Informationen keine Geschäftsgeheimnisse mehr darstellen, wenn Unternehmen keine weiteren Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen haben.

2. Gestaltungsmöglichkeiten bei Geheimhaltungsklauseln

Um einer AGB-rechtlichen Unwirksamkeit von Geheimhaltungsklauseln entgegenzuwirken, ist bei deren Gestaltung daher darauf zu achten, dass für den Vertragspartner erkennbar sein muss, welche Informationen geheimhaltungsbedürftig sind. Dabei bildet eine präzise und klar-umrissene Definition der geheim zuhaltenden Informationen das Kernstück einer derartigen Klausel, die aber andererseits auch nicht zu eng gefasst sein sollte, um Schutzlücken zu vermeiden. In der Praxis haben sich folgende Gestaltungsmöglichkeiten herausgebildet:

  • Eine sehr abstrakt gehaltene Definition von geheimhaltungsbedürftigen Informationen kann z. B. durch die Verwendung von einem „insbesondere-Zusatz“ konkretisiert werden, wonach durch die Aufzählung bestimmter Informationen oder Informationsarten diese in jedem Fall als vertraulich gelten sollen.
  • Eine Konkretisierung der Definition kann auch dadurch erfolgen, dass nur solche Informationen als vertraulich gelten, die ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind, oder bei mündlicher Übermittlung, deren Vertraulichkeit innerhalb einer Frist bestätigt wird. Dies kann mit einer Auffangregelung für Informationen, deren Vertraulichkeit sich für den Empfänger aus den Umständen ergibt, kombiniert werden.
  • Eingrenzend kann auch die Bezugnahme auf einen bestimmten Zweck der Geheimhaltungspflicht wirken, so dass beispielsweise nur solche Informationen, die im Zusammenhang mit einem bestimmten Projekt oder einer Transaktion stehen, von der Vertraulichkeitsverpflichtung erfasst werden.
  • Sinnvoll ist eine zeitliche Beschränkung des Offenlegungszeitraums, bzw. die zeitliche Begrenzung von nachvertraglichen Geheimhaltungsverpflichtungen, wobei jedoch bei Arbeitsverträgen Besonderheiten, wie z. B. die Zulässigkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, zu berücksichtigen sind.
  • Wichtig ist es darüber hinaus, Regelungen zur Ausnahme von Geheimhaltungspflichten aufzunehmen, wie z.B. für öffentlich bekannt gewordene Informationen oder bei gesetzlichen oder behördlichen Offenlegungspflichten.
  • Eine angemessene Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners kann ferner durch die Einräumung eines Offenlegungsrechts von vertraulichen Informationen gegenüber bestimmten Dritten oder Mitarbeitern nach dem Need-to-Know-Prinzip erfolgen.
  • Neben vertraglichen Vereinbarungen sollten weitere Geheimhaltungsmaßnahmen, wie z.B. technische und organisatorische Zugangsbeschränkungen zu den vertraulichen Informationen, ergriffen werden.

3. Fazit:

Zwar ist nicht jede abstrakte und weit gefasste Geheimhaltungsklausel per se AGB-rechtlich unwirksam. Nichtdestotrotz sollte auch im B2B-Verkehr darauf geachtet werden, dass Geheimhaltungsklauseln in einer transparenten und ausgewogenen Weise formuliert sind. Nur dann können diese als angemessene Geheimhaltungsmaßnahme angesehen werden und den gesetzlichen Schutz von Geschäftsgeheimissen nach § 2 Nr. 1 GeschGehG erreichen.