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Überblick über den Cannabismarkt in Deutschland - Medizinisches Cannabis (Teil II/III)

Dieser Beitrag beleuchtet die strengen rechtlichen Rahmenbedingungen für den Vertrieb von medizinischem Cannabis in Deutschland, insbesondere das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) und die jüngsten Reformen durch das Cannabisgesetz (CanG). Der Fokus liegt auf den spezifischen Voraussetzungen, einschließlich der Erstattung nach dem Gesetz der gesetzlichen Krankenkassen (SGB V). Zudem werden die Anbau- und Importvoraussetzungen für medizinisches Cannabis erläutert.
Definition und rechtliche Grundlagen
Medizinisches Cannabis umfasst Cannabisprodukte, die ausschließlich zu therapeutischen Zwecken eingesetzt werden. Es handelt sich um Cannabisblüten, Extrakte oder synthetische Cannabinoide wie Dronabinol, die als Fertigarzneimittel oder Rezepturarzneimittel verschrieben werden. Dies unterscheidet sie deutlich vom Genusscannabis, der unter strengen Voraussetzungen für den Eigenkonsum legalisiert wurde, und vom Nutzhanf mit niedrigen THC-Werten. Ausschließlicher Zweck ist die Behandlung oder Liderung schwerer Erkrankungen wie chronischer Schmerzen, Multipler Sklerose oder Chemotherapie-bedingter Übelkeit.
Rechtliche Einordnung
Vor dem März 2017 war medizinisches Cannabis in Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) als nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel gelistet. Nur in Ausnahmefällen konnten Patienten nach § 3 Abs. 2 BtMG eine Genehmigung des Konsums zu medizinischen Zwecken des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erhalten. 2017 wurde zunächst die Verschreibung erleichtert: Cannabis wanderte in die verschreibungsfähige Anlage III BtMG, und Ärzte konnten es als Betäubungsmittelrezept verordnen (§ 13 BtMG a.F.). Dennoch blieben Hürden bestehen, wie die Genehmigungspflicht der Krankenkassen (§ 31 Abs. 6 SGB V a.F.).
Mit dem Inkrafttreten des CanG am 1. April 2024 wurde das MedCanG eingeführt, um medizinisches Cannabis klar vom Genusscannabis abzugrenzen. Die vorherige Genehmigungspflicht der Krankenkassen wurde für bestimmte Fachärzte durch einen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) aufgehoben (§ 31 Abs. 6 SGB V n.F.), was die möglichen Indikationen für eine Verschreibung flexibler gestaltete.
Verschreibungsvoraussetzungen für Patienten
Patienten erhalten medizinisches Cannabis seit 2024 deutlich einfacher. Die Kosten werden bei schwerer Erkrankung von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gemäß § 31 Abs. 6 SGB V übernommen, sofern eine ausführliche ärztliche Begründung vorliegt. Verfügbar sind Fertigarzneimittel (z. B. Sativex), Cannabisblüten oder Extrakte, ausschließlich über Apotheken. Der Eigenanbau zu therapeutischen Zwecken bleibt weiterhin untersagt.
Anbau, Vertrieb und Import
Der Anbau von medizinischem Cannabis in Deutschland unterliegt strengen rechtlichen Voraussetzungen. Gemäß § 4 MedCanG ist eine Erlaubnis der Cannabisagentur des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erforderlich, die an Unternehmen vergeben wird, welche die pharmazeutischen Qualitätsstandards – insbesondere Good Agricultural and Collection Practice (GACP) und Good Manufacturing Practice (GMP) – sowie umfassende Sicherheits- und Dokumentationspflichten erfüllen. Seit der Einführung des Gesetzes 2017 wurde der Anbau zunächst über europaweite Ausschreibungen an wenige Unternehmen vergeben, doch seit dem 1. April 2024 entfällt das Ausschreibungsverfahren; Unternehmen können nun direkt eine Erlaubnis beantragen und anschließend ihre Ernte selbst vermarkten.
Für den Import von medizinischem Cannabis nach Deutschland müssen Unternehmen über eine Erlaubnis des BfArM verfügen (§ 4 MedCanG). Das Produkt muss in dem Herkunftsland unter staatlicher Kontrolle für medizinische Zwecke angebaut werden, in Übereinstimmung mit der 1961er Einheitskonvention über Betäubungsmittel der WHO. Dies ist aktuell nur bei einer übersichtlichen Anzahl von Ländern der Fall, die ihrerseits bereits Schritte in Richtung Legalisierung gegangen sind.
Die Marktsituation zeigt eine hohe Nachfrage: 2022 wurden 25.000 kg importiert, da die deutsche Produktion den Bedarf nicht ansatzweise deckt. Der Markt wächst dynamisch, getrieben durch vereinfachte Verschreibungsmöglichkeiten und steigenden Patientenzahlen, bleibt aber durch regulatorische Hürden und Importabhängigkeit herausfordernd.
Vertrieb und Werbung
Auch der Vertrieb und die Bewerbung für medizinisches Cannabis unterliegen strengen regulatorischen Vorgaben, die die Vermarktung stark einschränken. Der Vertrieb erfolgt ausschließlich über Apotheken auf ärztliche Verschreibung hin. Die Werbung ist primär durch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) eingeschränkt: Gemäß § 3 HWG ist jede öffentliche Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel wie medizinisches Cannabis verboten, um Verbraucher vor irreführenden Gesundheitsversprechen zu schützen und Missbrauch zu verhindern. Denkbar ist allein sogenannte „Imagewerbung“ ohne Produktbezug. Das Cannabisgesetz (CanG) ergänzt diese Regelungen, indem es in § 19 Abs. 2 CanG auch ein Werbeverbot für Cannabis zu Genusszwecken festschreibt, während für medizinisches Cannabis die bestehenden HWG-Vorgaben gelten. Ausnahmen bestehen nur für Fachkreise (z. B. Ärzte, Apotheker), wobei sachliche Informationen über Wirkstoffe, Dosierung und Anwendungsgebiete erlaubt sind, sofern sie wissenschaftlich fundiert und nicht übertrieben dargestellt werden (§ 11 HWG). Dies zwingt Unternehmen der Cannabisbranche, ihre Vertriebsstrategien auf die ärztliche Aufklärung und pharmazeutische Netzwerke zu konzentrieren, was die Marktdurchdringung im Vergleich zu weniger regulierten Märkten erschwert.
Fazit
Das MedCanG hat seit April 2024 den Zugang zu medizinischem Cannabis erheblich erleichtert. Dennoch gelten in jeder Hinsicht strenge Anforderungen an den Anbau, den Import; die Qualität und die Erstattung im System der gesetzlichen Krankenversicherung. Gern beraten wir Sie umfangreich zur gesamten Thematik.