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Überblick über den Cannabismarkt in Deutschland - Genusscannabis (Teil I/III)

Wir freuen uns, Ihnen unseren dreiteiligen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Cannabisvertriebs in Deutschland vorstellen zu dürfen. Der erste Teil beleuchtet Cannabis zu Genusszwecken, das in Deutschland seit 2024 erstmals in begrenztem Umfang legalisiert ist. Der zweite Teil widmet sich Cannabis zur Abgabe für medizinische Zwecke, während der dritte Teil den Einsatz von Cannabis in Lebensmitteln und anderen Produkten behandelt.
Definition: Was ist Genusscannabis?
Genusscannabis, im rechtlichen Kontext als „Konsumcannabis“ bezeichnet, umfasst Cannabis, das nicht zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken, sondern zum persönlichen Konsum verwendet wird. Das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) definiert in § 1 Nr. 1 KCanG „Cannabis“ als Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, einschließlich der pflanzlichen Inhaltsstoffe (Cannabinoide) und Zubereitungen dieser Stoffe, mit Ausnahme von Nutzhanf gemäß § 1 Nr. 2 KCanG. Genusscannabis ist von medizinischem Cannabis abzugrenzen, das durch das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) geregelt wird.
Rechtliche Einordnung vor der (teilweisen) Legalisierung
Vor Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) am 1. April 2024 war Cannabis in Deutschland einheitlich als nicht verscheibungspflichtiges Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) eingestuft. Der Umgang mit Cannabis, sei es Anbau, Besitz, Erwerb oder Weitergabe, war grundsätzlich nach § 29 Abs. 1 BtMG strafbar, sofern nicht eine Ausnahme (z. B. für medizinische Zwecke gemäß § 3 BtMG) vorlag. Ausnahmen für den Eigenkonsum waren nicht vorgesehen, allerdings wurde der Eigenbesitz geringer Mengen in der Praxis teilweise nach § 31a BtMG nicht verfolgt. Diese sogenannte „geringe Menge“ variierte je nach Bundesland, war jedoch keine Legalisierung, sondern eine Verfolgungsalternative.
Mit dem CanG wurde Cannabis aus Anlage I BtMG (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) gestrichen und der Umgang teilweise legalisiert:
Voraussetzungen für den Anbau und Genuss zu Eigenzwecken (inkl. Anbauvereinigungen)
Seit dem 1. April 2024 regelt das KCanG den privaten Eigenanbau und den Besitz von Konsumcannabis, seit dem 1. Juli 2024 zusätzlich den gemeinschaftlichen Anbau in Anbauvereinigungen. Die maßgeblichen Regelungen sind:
Privater Eigenanbau und Besitz
- Besitz: Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 KCanG dürfen Personen ab 18 Jahren bis zu 25 Gramm Cannabis im öffentlichen Raum und bis zu 50 Gramm in der Wohnung besitzen. Überschreitungen bis 5 bzw. 10 Gramm gelten als Ordnungswidrigkeit (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KCanG).
- Anbau: Nach § 9 KCanG ist der private Eigenanbau von bis zu drei weiblichen Cannabis-Pflanzen pro Person erlaubt, sofern der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten in Deutschland besteht (§ 1 Nr. 11 KCanG). Der Schutz vor Zugriff durch Kinder und Dritte ist verpflichtend (§ 9 Abs. 3 KCanG).
- Samen/Stecklinge: Die Einfuhr von Cannabissamen aus EU-Staaten zum Eigenanbau ist gemäß § 4 Abs. 1 KCanG erlaubt, der Versand innerhalb Deutschlands jedoch nur in nicht-gewerblicher Form.
Anbauvereinigungen („Cannabis Clubs“)
Die teilweise Legalisierung ermöglicht nun sogenannte Anbauvereine, die geläufig als Cannabisclubs bezeichnet werden. Den Anbauvereinigungen ist der gemeinschaftliche Anbau und die Weitergabe von Cannabis zu nicht-kommerziellen Zwecken erlaubt. Die Gründung und der Betrieb sind an strenge Voraussetzungen gebunden.
- Rechtsform und Erlaubnis: Anbauvereinigungen müssen als eingetragener Verein (e.V.) oder Genossenschaft (eG) organisiert sein und eine behördliche Erlaubnis nach § 11 KCanG beantragen (§ 12 Abs. 1 KCanG). Die Erlaubnis wird für sieben Jahre erteilt (§ 13 Abs. 2 KCanG).
- Mitgliedschaft: Maximal 500 Mitglieder ab 18 Jahren mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sind zulässig (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 KCanG). Eine Mehrfachmitgliedschaft ist verboten (§ 18 Abs. 1 KCanG).
- Weitergabe: Cannabis darf nur an Mitglieder abgegeben werden, maximal 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Monat (§ 19 Abs. 1 KCanG). Für 18- bis 21-Jährige gilt eine THC-Obergrenze von 10 % und maximal 30 Gramm pro Monat (§ 19 Abs. 2 KCanG).
- Anbau: Der gemeinschaftliche Anbau ist auf den Eigenkonsum beschränkt, gewerbliche Zwecke sind ausgeschlossen (§ 11 Abs. 1 KCanG). Qualitäts- und Sicherheitsstandards müssen eingehalten werden (§ 20 KCanG).
- Prävention und Jugendschutz: Ein Präventionsbeauftragter mit nachgewiesener Qualifikation (§ 23 KCanG) sowie ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept sind Pflicht (§ 22 KCanG). Konsum in Vereinsräumen oder in Sichtweite (100 Meter) ist verboten (§ 19 Abs. 5 KCanG).
Weitere Einschränkungen
- Werbeverbot: Werbung für Cannabis und Anbauvereinigungen ist gemäß § 7 KCanG untersagt. Die Anforderungen sind besonnders streng und mit dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) vergleichbar.
- Strafrechtliche Relevanz: Der unerlaubte Anbau oder Handel bleibt nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 ff. KCanG strafbar, ebenso die Abgabe an Minderjährige (§ 34 Abs. 3 KCanG).
Fazit
Das KCanG markiert einen Paradigmenwechsel in der deutschen Drogenpolitik, indem es den Eigenkonsum und -anbau von Genusscannabis unter strengen Auflagen legalisiert. Während der private Anbau bereits seit dem 1. April 2024 möglich ist, sind Genehmigungen für den Betrieb von Anbauvereinigungen seit November 2024 möglich. Für die Antragsstellung sind die jeweiligen Gesundheitsbehörden der Länder zuständig. Leider schleppen sich die Genehmigungen in einzelnen Bundesländern sehr.
Gerne beraten wir Sie umfangreich zur Gründung, der Erlaubnis und dem Betrieb von Anbauvereinigungen. Auch wenn Anbauvereinigungen per se nicht kommerziell betrieben werden dürfen, gibt es in Teilbereichen Gestaltungsspielraum.