Praxishinweis für die Informationserteilung durch die Geschäftsführung

Ein Gesellschafter arbeitet bei der Konkurrenz – dürfen ihm Informationen vorenthalten werden?

Jedem Gesellschafter steht gegenüber der Gesellschaft ein Auskunfts- und Einsichtsrecht über die Angelegenheiten der Gesellschaft gem. § 51a GmbHG zu. Dieses darf ihm nur in Ausnahmefällen durch die Geschäftsführung verweigert werden. Ist die Mitarbeit bei einem Konkurrenzunternehmen dafür ausreichend?

Nach dem Gesetz darf durch Gesellschafterbeschluss eine Verweigerung erfolgen, wenn die Besorgnis besteht, dass die erlangten Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet werden, die der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen. Grundsätzlich reicht die bloße Anstellung bei einem Konkurrenten für die Annahme einer solchen Gefahr nicht aus, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten, die eine solche Gefahr nahelegen. Eine solche könnte bestehen, wenn der Gesellschafter beabsichtigt, seine Anteile an der Gesellschaft in naher Zukunft zur verkaufen oder plant, eigenständig ein Konkurrenzunternehmen zu betreiben. Die Verwendung der Informationen zum Vorteil für das Konkurrenzunternehmen und damit zu gesellschaftsfremden Zwecken ist in diesem Fall nicht auszuschließen.

Sinn und Zweck des Gesetzes ist, dem Gesellschafter eine umfassende, schnelle und effiziente Informationsversorgung zu ermöglichen, um seine Gesellschafterrechte sachgemäß und umfassend ausüben zu können. Grenzen können jedoch dann erreicht werden, wenn die Informationen möglicherweise für konkurrierende Unternehmen und Geschäfte verwendet werden.

Mangels ausgiebiger Rechtsprechung ist unklar, welche Informationen wann zur Verfügung zu stellen sind bzw. wann der Zugang verweigert werden darf. Jedenfalls müssen öffentlich zugängliche Informationen, wie z. B. der Jahresbericht, offengelegt werden. Ein unrechtmäßiges Verweigern kann zwar zu langwierigen und kostenintensiven Gerichtsverfahren führen. Aber auch das Zugänglichmachen von Informationen, die der Gesellschafter zum Nachteil der Gesellschaft als Mitarbeiter für den Konkurrenten oder als Inhaber des Konkurrenten verwendet, kann großen Schaden – monetär wie immateriell – zur Folge haben. Darüber hinaus trägt die Geschäftsführung insbesondere bei unrechtmäßiger Erteilung von Informationen immer ein erhebliches Haftungsrisiko.

 

 

Praxishinweis 1: Die angefragten Informationen können einem zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Treuhänder offengelegt werden, um dem Auskunfts- und Einsichtsrecht Rechnung zu tragen. Dieser analysiert und wertet die Informationen und gibt das Ergebnis an den Gesellschafter weiter.

Praxishinweis 2: Um sich einer möglichen Haftung wegen unrechtmäßiger Erteilung von Informationen gegenüber der Gesellschaft zu entziehen, sollte die Geschäftsführung in jedem Fall einen Gesellschafterbeschluss einholen.