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Ein Comeback der Stechuhr? - Das BAG und die Arbeitszeiterfassung
Bereits im Jahr 2019 sorgte der EuGH für einen Paukenschlag als er zu einem Rechtsstreit in Spanien entschied, dass Unternehmen zur Einrichtung eines Systems verpflichtet sind, mit dem die Arbeitszeit der Mitarbeitenden erfasst werden könne.
Die konkreten Folgen dieses Urteils für das deutsche Recht wurden in der Folge kontrovers diskutiert, insbesondere blieb unklar, ob sich aus den deutschen Gesetzen eine unmittelbare Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung ableiten lässt. Der Gesetzgeber wollte diesbezüglich für Klarheit sorgen, bislang aber ohne Ergebnis. Diese offene Flanke nutzte nunmehr das BAG und entschied mit Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21), dass Arbeitgeber auch nach deutschem Recht verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Laut der vorliegenden Pressemitteilung des BAG (vgl. PM 35/22, https://lnkd.in/eK5q5iEn) ergebe sich diese Pflicht des Arbeitgebers aus § 3 Abs.2 Nr.1 des Arbeitsschutzgesetzes. Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber in Bezug auf Arbeitsschutzmaßnahmen verpflichtet, „für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen“.
Wie die praktische Umsetzung dieser Entscheidung zu erfolgen hat, bleibt jedoch ungewiss. Klar ist zunächst nur, dass die gesamte Arbeitszeit der Beschäftigten erfasst werden muss. Fraglich ist aber, wie die #Zeiterfassung konkret erfolgen muss, insbesondere ob #Arbeitgeber verpflichtet sind, ein eigenes Tool zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen oder ob schon die Protokollierung von An- und Anmeldezeiten, beispielsweise in Office-Programmen, ausreichend ist. Und muss der Arbeitgeber von sich aus die Arbeitszeit erfassen oder kann er diese Aufgabe auf die Mitarbeitenden abwälzen? Unklar sind auch die Folgen für moderne und flexible Arbeitsformen wie Vertrauensarbeitszeit und mobile Arbeit. Der Gesetzgeber muss auf diese Fragen zeitnah Antworten finden. Aufgrund der auch im Arbeitsschutzgesetz zum Ausdruck kommenden Fürsorgepflicht des Arbeitgebers dürften Unternehmen jedenfalls gut beraten sein, alsbald für eine verlässliche Erfassung der Arbeitszeiten zu sorgen.
Unsere beiden Fachanwälte für Arbeitsrecht Dr. Alexander Raif und Dr. Jens Ginal werden die weitere Entwicklung hierzu im Blick behalten und unterstützen Sie gerne bei der praktischen Umsetzung!