Das Recht auf Reparatur kommt – was Hersteller und Technologieunternehmen jetzt wissen müssen

20. Juli 2026 Alexander Tribess

Ein neues Gesetz verpflichtet Hersteller bestimmter Warenkategorien zur Reparatur – auch nach Ende der Gewährleistung. Die Auswirkungen reichen dabei weit über das klassische Verbrauchergeschäft hinaus: Reparierbarkeit wird zum Warenmerkmal im BGB und verändert das Verhältnis zwischen Produzenten und unabhängigen Werkstätten grundlegend. Für Unternehmen im B2B-Bereich – insbesondere in der Technologiebranche – hat das mehr Folgen, als es auf den ersten Blick scheint.

Reparierbarkeit wird Sachqualitätsmerkmal im BGB

Besondere Aufmerksamkeit verdient eine auf den ersten Blick unscheinbare Änderung. Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 wird Reparierbarkeit ab dem 31. Juli 2026 erstmals ausdrücklich als gesetzlich erwartbare Produkteigenschaft verankert. Fehlt sie, kann dies einen Sachmangel begründen.

Für B2B-Kaufverträge enthält das Gesetz jedoch eine wichtige Klarstellung: Die Parteien können vereinbaren, dass Reparierbarkeit nicht zur üblichen Beschaffenheit gehört – sogar in AGB. Diese Möglichkeit ist jedoch kein Freifahrtschein: Die Vereinbarung muss klar und eindeutig getroffen werden, andernfalls greift das gesetzliche Leitbild. Unternehmen sollten Einkaufs- und Lieferbedingungen sowie Rahmenverträge jetzt auf Anpassungsbedarf prüfen. Die Neuregelung gilt für B2B-Kaufverträge erst ab dem 1. Januar 2028 – eine Übergangsfrist, die für eine geordnete Vertragsanpassung genutzt werden sollte.

Die gesetzliche Reparaturverpflichtung des Herstellers

Kern des neuen Rechts ist die in den §§ 479a ff. BGB verankerte Reparaturverpflichtung für Hersteller bestimmter Produktgruppen. Sie greift, sobald Verbraucher keine Gewährleistungsansprüche mehr gegen den Verkäufer geltend machen können – und erlaubt Verbrauchern dann, sich direkt an den Hersteller zu wenden. Betroffen sind insbesondere Waschmaschinen, Trockner, Kühlgeräte, elektronische Displays, Server, Smartphones, Tablets, Schweißgeräte und bestimmte Elektrofahrzeuge. Die Liste ist dynamisch und kann durch delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission erweitert werden.

Die Reparatur kann entgeltlich oder unentgeltlich erbracht werden; Materialkosten, Arbeitskosten und eine übliche Gewinnmarge sind ansetzbar. Die eigentliche wirtschaftliche Sprengkraft des neuen Rechts liegt jedoch nicht im Verbraucherrecht, sondern in den Vertragsbeziehungen zwischen Herstellern, Zulieferern und Servicepartnern: Wer künftig für Reparaturen einstehen muss, wird die Pflicht zur Ersatzteilversorgung, zur Bereitstellung technischer Informationen und zur Reparaturfähigkeit vertraglich in die Lieferkette weitergeben wollen.

Verbot reparaturhemmender Praktiken – besonders relevant für digitale Produkte

479e BGB setzt Herstellern grundsätzlich Grenzen, wenn Hardware- oder Softwaretechniken eingesetzt werden, um Reparaturen zu behindern. Gleiches gilt für Vertragsklauseln, die unabhängige Werkstätten von der Nutzung kompatibler, gebrauchter oder im 3-D-Druckverfahren hergestellter Ersatzteile ausschließen. Ausnahmen gelten nur für legitime und objektive Gründe – etwa den Schutz geistigen Eigentums. Klauseln, die dagegen verstoßen, sind nach § 307 BGB unwirksam.

Für Hersteller vernetzter Produkte haben diese Vorgaben eine besondere praktische Bedeutung. Ob eine Reparatur überhaupt möglich ist, entscheidet heute häufig die Software. Ein bekanntes Beispiel ist das sogenannte Parts Pairing: Ersatzteile werden softwareseitig an eine spezifische Geräte-ID gekoppelt, sodass ein baugleiches, aber nicht autorisiertes Bauteil nicht erkannt und die Aktivierung verweigert wird. Ebenso kritisch sind proprietäre Diagnosewerkzeuge: Eine Pumpe kann mechanisch einwandfrei repariert sein und trotzdem nicht funktionieren, wenn die neue Steuereinheit nicht digital eingelernt wird.

Die Europäische Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 verpflichtet Hersteller bestimmter Produktgruppen bereits, qualifizierten Reparateuren Zugang zu Reparatursoftware und Firmware zu gewähren. Während sie damit vor allem Anforderungen an die technische Reparierbarkeit stellt, schafft das Reparaturgesetz zusätzliche kaufrechtliche und vertragliche Konsequenzen.

Für Unternehmen aus Maschinenbau, Medizintechnik, Automotive und IoT bedeutet das: Lizenz-, Wartungs- und Serviceverträge müssen systematisch auf Zugangsbeschränkungen zu Reparatursoftware, technischen Informationen und Diagnosewerkzeugen geprüft werden. Die IP-Ausnahme ist eng auszulegen. Das Recht auf Reparatur steht dabei nicht isoliert – zusammen mit dem Data Act und der Ökodesign-Verordnung zeichnet sich ein klarer Trend ab: Digitale Kontrolle über Produkte kann nicht mehr uneingeschränkt zur Abschottung des Aftermarkets genutzt werden. Ausdrücklich erfasst sind auch im 3-D-Druck hergestellte Ersatzteile. Hersteller verlieren damit ein bislang genutztes Mittel, den Aftermarket über Materialbeschränkungen zu steuern.

Lieferkette: Was gilt, wenn der Hersteller im Ausland sitzt?

Sitzt der reparaturverpflichtete Hersteller außerhalb der EU, trifft die Pflicht grundsätzlich seinen in der EU ansässigen Beauftragten. Gibt es keinen, haftet der Importeur – und fehlt auch dieser, der Vertreiber. Wer Waren nicht-europäischer Hersteller unter eigenem Label oder als Generalimporteur vertreibt, sollte dieses Risiko jetzt vertraglich adressieren und Regressansprüche in der Lieferkette absichern.

Fazit

Das Recht auf Reparatur greift tief in das Kaufrecht, die Produktgestaltung bis hin zur Softwarearchitektur vernetzter Geräte sowie die Vertragslandschaft entlang der Lieferkette ein. Die Übergangsfristen geben Unternehmen etwas Zeit. Sie sollten genutzt werden: für die Prüfung von AGB und Lieferverträgen, die Absicherung in der Lieferkette und die Überprüfung technischer Zugangsregelungen. Wer früh handelt, vermeidet Anpassungen unter Zeitdruck – und kann Reparaturfähigkeit als eigenständigen Wettbewerbsfaktor entwickeln.

GreenGate Partners unterstützt Hersteller, Händler und Technologieunternehmen bei der Analyse der Auswirkungen des neuen Rechts auf Reparatur – von der Vertragsgestaltung über Lieferketten bis zur Bewertung technischer Zugangskonzepte.

GreenGate Partners
Datenschutz-Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.