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BGH schafft Rechtssicherheit für den Verkauf von Arzneimitteln auf Online-Marktplätzen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 20. Februar 2025 (I ZR 46/24) das Geschäftsmodell einer großen Versandapotheke mit Apothekenmarktplatz gestärkt.
Wie funktioniert ein solcher Marktplatz?
Auf dieser Plattform können Apotheken, die einen Partnervertrag abschließen, ihre rezeptfreien Arzneimittel anbieten und verkaufen. Kunden bestellen direkt über die Plattform, die als zentrale Schnittstelle zwischen Apotheke und Käufer agiert. Zukünftig soll auch die Einlösung von E-Rezepten möglich sein, sodass rezeptpflichtige Medikamente ebenfalls über den Marktplatz bezogen werden können. Die teilnehmenden Apotheken zahlen dafür eine pauschale Nutzungsgebühr sowie eine Transaktionsgebühr – beispielsweise 10 % des Verkaufspreises für rezeptfreie Arzneimittel.
Das Urteil des BGH:
- Pauschalgebühr zulässig: Eine monatliche Nutzungsgebühr verstößt nicht gegen das Verbot des Rezeptmakelns (§ 11 Abs. 1a ApoG). Der BGH sieht keinen Zusammenhang zwischen der Gebühr und dem Sammeln oder Weiterleiten von Rezepten – der Schutzzweck der Norm, Apotheken vor wirtschaftlichem Druck zu bewahren, wird nicht tangiert.
- Transaktionsgebühr vorerst unbedenklich: Auch die prozentuale Umsatzbeteiligung für rezeptfreie Produkte wurde nicht als unzulässig eingestuft. Das OLG hatte dies als Verstoß gegen das Fremdbesitzverbot (§ 8 Satz 2 ApoG) gewertet, doch der BGH präzisiert: Entscheidend ist, ob die Apotheke wirtschaftlich von der Plattform abhängig ist. Dies könnte man annehmen, wenn eine Apotheke den Großteil ihres Umsatzes über die Plattform generiert.
Fazit für Apotheken:
Das Urteil schafft Klarheit für die Kooperationen mit digitalen Marktplätzen – eine Chance, neue Vertriebswege zu nutzen. Die genaue vertragliche Ausgestaltung der Partnerschaften bleibt jedoch entscheidend, insbesondere bei variablen Gebühren.