BAG: Ausgegebene Aktienerwerbsrechte bei Karenzentschädigung nicht zu berücksichtigen

2. September 2022 Dr. Alexander Raif, Dr. Jens Ginal
BAG: Ausgegebene Aktienerwerbsrechte bei Karenzentschädigung nicht zu berücksichtigen

Im Wettstreit um Arbeitskräfte setzen viele Arbeitgeber darauf, wertvolle Mitarbeitende am wirtschaftlichen Unternehmenserfolg zu beteiligen. Mitarbeiterbeteiligungsprogramme sind gerade bei Startups gang und gebe und ein wichtiger Beststandteil der Mitarbeiterbindung. In der Rechtsprechung finden derartige Beteiligungsprogramme aber bislang kaum statt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat aber nun mit Urteil vom 25. August 2022 (8 AZR 453/21) entschieden, dass an eine Führungskraft ausgegebene beschränkte Aktienerwerbsrechte („Restricted Stock Units“ – RSUs) im Rahmen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes bei der Berechnung der zu zahlenden Karenzentschädigung jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn die RSUs wie in der Praxis häufig von der Obergesellschaft des Arbeitgebers und nicht von diesem selbst gewährt werden.

In diesen Fällen wären die RSUs keine „vertragsgemäße Leistung“ des Arbeitgebers, da darunter nur solche Leistungen fallen könnten, die direkt der Arbeitgeber für die Arbeitsleistung zahlt. Daher könnte die Sache anders aussehen, wenn der Arbeitgeber selbst die RSUs verspricht (vgl. PM Nr. 32/22 des BAG, https://lnkd.in/eerGwtfk).

Es bleibt daher spannend, wie die Gerichte vom Arbeitgeber direkt zugesagte Mitarbeiterbeteiligungen in ähnlichen Fällen beurteilen. Wenn Beteiligungen des Mitarbeitenden am Unternehmenserfolg als regelmäßige Vergütung anzusehen wären, könnten vor allem auch die in Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen übliche Bindungsklausel, nach denen der Begünstigte Anteile etwa bei einer Eigenkündigung oder fristlosen Kündigung des Arbeitgebers verlieren soll, auf den Prüfstand gestellt werden. Laut bisheriger Rechtsprechung kann es nämlich unzulässig sein, für die Arbeitsleistung gewährte Vergütungen auch für die Vergangenheit zu streichen, wenn der/die Arbeitnehmer:in die geschuldete Leistung bereits erbracht hat.

Wir werden bei GreenGate Partners die weitere Entwicklung im Auge behalten. Bei der Gestaltung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen unterstützen unser Corporate und Employment Team immer gerne!