Neue Kennzeichnungspflichten für Gewährleistung und Garantie ab dem 27. September 2026
Ab dem 27. September 2026 müssen Unternehmen im B2C-Geschäft neue, unionsweit einheitliche Kennzeichnungen zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht und zu gewerblichen Haltbarkeitsgarantien verwenden. Besonders betroffen sind Händler und Hersteller von Waren. Für Online-Shops besteht kurzfristiger Anpassungsbedarf.
Die Neuerungen gehen auf die Richtlinie (EU) 2024/825 („EmpCo-Richtlinie“) zurück. Deutschland hat die Richtlinie unter anderem durch Änderungen im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) umgesetzt. Die konkrete Gestaltung der neuen Kennzeichnungen regelt die unmittelbar geltende Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission. Sie gilt ab dem 27. September 2026.
Einheitliche Information über das gesetzliche Gewährleistungsrecht
Künftig muss Verbrauchern eine harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht zur Verfügung gestellt werden. Damit soll insbesondere verdeutlicht werden, dass das gesetzliche Gewährleistungsrecht unabhängig von einer freiwilligen Garantie besteht.
Die Mitteilung ist nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 zu gestalten. Sie enthält unter anderem einen QR-Code, über den Verbraucher weitere Informationen zum Gewährleistungsrecht abrufen können. Im stationären Handel gelten Vorgaben zur Größe und hervorgehobenen Darstellung; bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen ist zwingend eine farbige Darstellung vorgesehen.
Neues „GARAN“-Label für Haltbarkeitsgarantien
Eine zusätzliche Kennzeichnungspflicht besteht bei bestimmten Herstellergarantien. Gewährt ein Hersteller für eine Ware eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie, die die gesamte Ware, kostenfrei und für mehr als zwei Jahre abdeckt, und stellt er dem Händler die entsprechenden Informationen zur Verfügung, muss der Händler den Verbraucher über das Bestehen und die Dauer dieser Garantie informieren. Hierfür ist das unionsweit einheitliche „GARAN“-Label zu verwenden.
Das Label enthält neben dem Begriff „GARAN“ insbesondere die Garantiedauer, Angaben zum Hersteller und zur Modellkennung sowie einen QR-Code. Seine Gestaltung ist weitgehend verbindlich vorgegeben. Bestimmte Elemente dürfen nicht verändert werden; bei anderen, insbesondere Garantiedauer, Hersteller und Modellkennung, sind produktspezifische Angaben einzusetzen. Für den stationären Vertrieb schreibt die Verordnung eine Mindestgröße von 95 × 100 mm vor. Im Online-Handel muss das Label farbig dargestellt werden.
Wichtig ist die Abgrenzung zur gesetzlichen Gewährleistung: Das „GARAN“-Label begründet kein neues gesetzliches Gewährleistungsrecht und ersetzt auch nicht die vollständigen Garantiebedingungen. Die gesetzlichen Mängelrechte bestehen unabhängig von einer freiwilligen Garantie. Auch die bestehenden Anforderungen an Garantieerklärungen nach §§ 443, 479 BGB bleiben daneben bestehen.
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
Für Händler empfiehlt sich insbesondere eine systematische Überprüfung der Produktdaten und Herstellerinformationen. Es sollte festgestellt werden, bei welchen Produkten eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren für die gesamte Ware besteht und ob die hierfür erforderlichen Angaben des Herstellers vorliegen.
Im Online-Handel müssen zudem Produktdetailseiten und gegebenenfalls der Checkout angepasst werden. Die Kennzeichnungen sollten eindeutig dem jeweiligen Produkt zugeordnet und entsprechend den Vorgaben der Durchführungsverordnung eingebunden werden.
Hersteller sollten ihrerseits sicherstellen, dass Händler rechtzeitig über die relevanten Garantien und deren Dauer informiert werden. Denn nur wenn die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt werden, kann der Händler seine neue Informationspflicht sachgerecht erfüllen.
Fazit
Der 27. September 2026 bringt keine neue „zweijährige Garantie“. Neu ist vielmehr die verbindliche und europaweit einheitliche Darstellung des bestehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechts sowie bestimmter gewerblicher Haltbarkeitsgarantien.
Unternehmen sollten daher jetzt ihre Produktinformationen, Garantieangaben und insbesondere ihre Online-Shops überprüfen. Wer die neuen Vorgaben erst nach dem Stichtag umsetzt, riskiert nicht nur Informationsdefizite gegenüber Verbrauchern, sondern auch wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen.