Gerichtliche Anordnung der Vorlage von Dokumenten im Prozess

6. Oktober 2022 Ellen Bergmann, LL.M.
Gerichtliche Anordnung der Vorlage von Dokumenten im Prozess

Keine vorschnelle Ablehnung wegen Geheimnisschutz

Nach der deutschen Zivilprozessordnung kann ein Gericht anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter Dokumente, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Die Entscheidung darüber muss das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen treffen. Die Gerichte lehnten die Vorlage oftmals unter dem Hinweis auf den Schutz bestehender Geschäftsgeheimnisse des Betroffenen ab.

In einer aktuellen Entscheidung des BGH wurde dieser Praxis nun eine Absage erteilt. Der Geheimnisschutz sei zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, jedoch müsse dieser auch mit den Interessen der Partei an der Vorlage abgewogen werden. Dem Geheimnisschutz könne auch dadurch Rechnung getragen werden, dass für das Gerichtsverfahren unerhebliche Passagen unkenntlich gemacht werden. In Patentstreitsachen (welche in der aktuellen Entscheidung vorlag) könne zusätzlicher Schutz gewährt werden, in dem das Gericht auf Antrag alle Beteiligten zur Geheimhaltung (auch nach Abschluss des Verfahrens) verpflichtet, den Zugang zu den Dokumenten beschränkt oder sogar die Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung ausschließt.

Künftig müssen Gerichte folglich stärker begründen, wenn sie die Vorlage von Dokumenten wegen bestehender Geschäftsgeheimnisse ablehnen wollen und stets eine Abwägung mit den Interessen der Parteien vornehmen. Damit müssen Mandanten in Gerichtsverfahren einerseits die Offenlegung ihrer Geschäftsgeheimnisse befürchten, andererseits wird ihnen auch die Durchsetzung von Ansprüchen erleichtert.

Hier geht es zur Entscheidung: https://lnkd.in/eFySh5SE, Rn. 104 ff.