EU-Angemessenheitsbeschluss für Brasilien: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

2. März 2026 Natalie Dessauer

Am 26. Januar 2026 hat die EU-Kommission den Angemessenheitsbeschluss für Brasilien verabschiedet. Was das für Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zu Brasilien bedeutet, erläutern wir in diesem Blogbeitrag.

Am 26. Januar 2026 hat die EU-Kommission mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/179 Brasilien gemäß Art. 45 DSGVO als Drittstaat mit einem der EU gleichwertigen Datenschutzniveau anerkannt. Grundlage dieser Entscheidung bildet das brasilianische Datenschutzgesetz „Lei Geral de Proteção de Dados“ (LGPD) und dessen Durchsetzung durch die zuständige brasilianische Datenschutzbehörde ANPD.

Dieser Angemessenheitsbeschluss hat erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung. Der Datenaustausch zwischen der EU und Brasilien wird künftig deutlich erleichtert und erhält eine höhere Rechtssicherheit. Gleichzeitig hat auch Brasilien mit der Resolution CD/ANPD Nr. 32 vom 26. Januar 2026 die EU als verlässlichen Partner im Datenschutz bestätigt, wodurch ein gemeinsamer Datenraum für mehrere hundert Millionen Personen entsteht.

1. Was ist ein Angemessenheitsbeschluss und warum ist er wichtig?

Ein Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO ist das zentrale Instrument für den internationalen Datentransfer. Er bestätigt, dass ein Drittland ein mit der EU vergleichbares Datenschutzniveau bietet. Dadurch können personenbezogene Daten ohne zusätzliche Garantien – etwa Standardvertragsklauseln oder verbindliche interne Datenschutzvorschriften – übermittelt werden.

Mit dem Angemessenheitsbeschluss entfällt die Notwendigkeit zusätzlicher Garantien für den Datentransfer zwischen der EU und Brasilien: Daten können direkt übermittelt werden, solange sie den Datenschutzanforderungen entsprechen.

2. Bedeutung für den Datentransfer zwischen der EU und Brasilien

Brasilien ist das größte Land Lateinamerikas und ein zentraler Wirtschaftspartner der EU. Der Angemessenheitsbeschluss schafft einheitliche und verlässliche Rahmenbedingungen für Unternehmen beider Regionen. Konkret bedeutet dies:

  • Unternehmen können personenbezogene Daten ohne zusätzliche Garantien nach Brasilien übermitteln, sofern die Empfänger der LGPD unterliegen. Dies vereinfacht die Geschäftsprozesse;
  • Klare Vorgaben und vergleichbare Datenschutzstandards schaffen Rechtssicherheit und erleichtern die Planung internationaler Projekte;
  • Regelmäßige Überprüfungen durch die Datenschutzbehörden beider Seiten sorgen für eine gleichbleibend hohe Qualität des Datenschutzes und erhöhen die Rechtssicherheit für Unternehmen.

3. Regelmäßige Überprüfung und Ausblick

Trotz der Erleichterungen ist der Angemessenheitsbeschluss nicht endgültig. Er wird alle vier Jahre einer formellen Überprüfung unterzogen, bei der die EU-Kommission eng mit den brasilianischen Behörden – insbesondere der ANPD – zusammenarbeiten wird. Dabei stehen insbesondere Themen wie staatlicher Datenzugriff, Transparenz und Weiterübermittlungen in Drittländer unter Beobachtung.

4. Handlungsempfehlung

Der Angemessenheitsbeschluss erleichtert zwar den Datentransfer nach Brasilien, ersetzt jedoch nicht die übrigen datenschutzrechtlichen Pflichten der Unternehmen. Zusätzlich sollten Unternehmen, die personenbezogene Daten zwischen der EU und Brasilien verarbeiten, jetzt folgende Maßnahmen umsetzen:

  • Bestehende Verträge mit brasilianischen Geschäftspartnern prüfen und bei Bedarf von Standardvertragsklauseln auf den Bezug zu Art. 45 DSGVO umstellen;
  • Interne Compliance-Richtlinien, Datenschutzdokumentationen sowie -hinweise anpassen, um die neue Rechtslage korrekt abzubilden;
  • Entwicklungen in der brasilianischen Datenschutzpraxis und mögliche Anpassungen des Angemessenheitsbeschlusses kontinuierlich beobachten.

Wir unterstützen Sie gern bei der Prüfung Ihrer Datentransferstrukturen, der Aktualisierung relevanter Verträge sowie bei der strategischen Planung Ihrer internationalen Datenschutz-Compliance im Hinblick auf den neuen Angemessenheitsbeschluss für Brasilien.